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Statuten Gewerbeverein Wangen-Brüttisellen

1. Name und Sitz
Unter dem Namen, Gewerbeverein Wangen-Brüttisellen besteht mit Sitz in Wangen-Brüttisellen ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

2. Zweck
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Gewerbes und die Wahrung und Förderung der gemeinsamen wirtschaftlichen und politischen Interessen der Gewerbe-, Handels-, Dienstleistungs-und Industriebetriebe in Wangen-Brüttisellen und die Zusammenarbeit mit Behörden und anderen gewerblichen Organisationen und Interessengruppen. Des weiteren sollen Zusammengehörigkeit und Kameradschaft unter den Mitgliedern gefördert werden.

3. Mitgliedschaft

3.1 Der Verein besteht aus
a) Aktivmitgliedern
b) Passivmitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

a) Aktivmitglieder sind Firmen oder an solchen massgeblich beteiligte natürliche oder juristische Personen mit Geschäftssitz in Wangen-Brüttisellen im Sinne von Art. 2. Juristische Personen bezeichnen einen Vertreter, der sie gegenüber dem Verein vertritt. Ebenfalls als Aktivmitglieder können Firmen oder Personen aufgenommen werden deren Hauptsitz nicht in Wangen-Brüttisellen ist, oder Filialen in Wangen-Brüttisellen unterhalten.

b) Passivmitglieder sind Freunde oder Gönner des Vereins.

c) Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder dessen Förderung besonders verdient gemacht haben. Die Personen werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

Als Mitglieder gemäss lit. b-c können nur natürliche Personen emannt werden.

3.2 Das Beitrittsgesuch erfolgt schriftlich an den Vorstand des Gewerbevereins Wangen-Brüttisellen. Eine Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, welche der Verein gemäss Statuten, Reglementen oder Beschlüssen bietet. Die Mitglieder sind anderseits verpflichtet, sich den Statuten oder Vereinsbeschlüssen zu unterziehen und den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachzukommen. Erfolgt der Eintritt während des Jahres so ist der ganze Mitgliederbetrag für das Vereinsjahr geschuldet.

3.3 Der Gewerbeverein Wangen-Brüttisellen ist Mitglied des Bezirks-Gewerbeverband-Uster, des Kantonalen Gewerbeverbandes und des Schweizerischen Gewerbeverbandes. Alle Mitglieder des Gewerbevereins Wangen-Brüttisellen werden automatisch auch bei obgenannten Verbänden Mitglied. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch einfache schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Er entbindet nicht von der Zahlung des Vereinsbeitrages für das laufende Jahr. Die Mitgliedschaft erlischt sofort durch Tod, Konkurs, Wegzug oder Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit. Mitglieder, die den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes, ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4. Rechte und Pflichten

4.1 Jedes Aktivmitglied ist stimmberechtigt. Passiv-, oder Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt, sie haben nur beratende Stimme.

4.2 Über die Aufnahme von Antragsteller entscheidet der Vorstand.

4.3 Aktiv-und Passivmitglieder müssen den jährlichen Mitgliederbeitrag bezahlen.

5. Organe des Gewerbevereins Wangen-Brüttisellen
Die Vereinsorgane sind a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Revisionsstelle 6. Die Generalversammlung

Die Generalversammlung als oberstes Organ des Vereins hat folgende Befugnisse:

a) Wahl der Stimmenzähler
b) Abnahme des Jahresberichtes und Budget
c) Abnahme der Jahresrechnung auf Antrag der Revisionsstelle
d) Entlastung des Vorstandes durch die Generalversammlung
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Beschlussfassung von Anträgen des Vorstandes und von Mitgliedern
g) Festsetzung und Änderungen der Statuten h) Wahl des Präsidenten/in
i) Wahl des Vorstandes und Wahl der Revisionsstelle
k) Auflösung und Liquidation des Vereins Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand in der ersten Jahreshälfte einberufen, wobei die Einladung mit Traktandenliste mindestens 20 Tage vorher zu verschicken ist.

Anträge von Mitgliedern müssen 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn die Versammlung nichts anderes beschliesst. Jedes anwesende Mitglied (gem. 4.1) hat eine Stimme. Die Vereinsversammlung entscheidet mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/in, den Stichentscheid Der Besuch der Generalversammlung ist obligatorisch und muss beim Vorstand an- oder abgemeldet werden.

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird durchgeführt;
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf schriftliches Begehren von 1/5 der Mitglieder

Das Begehren muss die Namen der Vereinsmitglieder und deren Unterschrift enthalten und den oder die Verhandlungsgegenstände klar nennen. Spätestens innerhalb von zwei Monaten seit Erhalt des Begehrens durch den Vorstand ist die ausserordentliche Vereinsversammlung durchzuführen.

7. Präsidium und Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/in sowie vier bis acht weiteren Mitgliedern. Die Generalversam- mlung wählt den Präsidenten/in einzeln. Die übrigen Vorstandsmitglieder können zusammen gewählt werden. Die Amtsdauer für Präsidium und Vorstand beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben zu:

a) Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen
b) Vorbereitung der Versammlungen
c) Vollzug der gefassten Beschlüsse der Generalversammlung
d) Durchführung des Jahresprogramms
e) Verwaltung des Vereinsvermögens
f) Bestellung von Kommissionen
g) Prüfung von Aufnahmeanträgen zuhanden der Generalversammlung

Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten/in oder des/r Tagesvorsitzenden. Rechtsverbindliche Unterschrift für Vereinsgeschäfte führt der Präsident/in, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter/in, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied (Kollektivunterschrift). Die finanzielle eigene Kompetenz des Vorstandes beträgt Fr. 3'000.00 pro Geschäft.

8. Finanzen, Haftung und Jahresrechnung
Die Einnahmen des Gewerbevereins bestehen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen
b) Zinsen aus Vereinsvermögen
c) Beiträgen von Gönnern
d) Erlösen aus Aktivitäten

Als Vereinsausgaben gelten:
a) Die Kosten der Vereinsverwaltung
b) Jahresbeiträge an Organisationen, denen der Verein als solcher angehört.
c) Ausgaben gemäss Vorstands-und Generalversammlungsbeschlüssen.

Für die Verpflichtungen des Gewerbevereins Wangen-Brüttisellen haftet ausschliesslich das Vereinsver- mögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist auf die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages beschränkt. Eine weitere persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die Jahresrechnung schliesst per 31. Dezember jedes Jahres ab.

9. Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzmitglied für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung sowie allfällige Nebenrechnungen und erstatten zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Es ist zwingend, dass an der Generalversammlung mindestens ein Rechnungsrevisor/in anwesend ist.

10. Auflösung und Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann durch die Generalversammlung, in der mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind, entschieden werden. Kommt in der ersten Versammlung dieses Quorum nicht zustande, so entscheidet eine nach dieser innert 30 Tagen einberufene ausserordentliche Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen beim Kantonalen Gewerbeverband Zürich hinterlegt, und zwar mit der Auflage, dass es samt Zinsen einem allfällig neu gegründeten Gewerbeverein Wangen-Brüttisellen oder einem neu zu gründenden Verein, der dem gleichen Zwecke dient, wieder voll zur Verfügung gestellt wird.

11. Schlussbestimmung
Die vorliegenden Statuten ersetzen jene des Gewerbevereins Wangen-Brüttisellen vom 26. März 2009 und treten mit sofortiger Wirkung nach Zustimmung der 49. Generalversammlung vom 21. März 2019 in Kraft.

Wangen-Brüttisellen, den 21. März 2019

Im Namen des Gewerbevereins Wangen-Brüttisellen

Marco Merlo
Der/Die Präsident/in:

René Häberli
Der/Die Aktuar/in:

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Gewerbe Wangen-Brüttisellen

Zusammenschluss von über 80 Unternehmen, vom Einmann-Betrieb bis zum Grossunternehmen.

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